1.1 Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich erfolgen kann, bietet der Teilnehmer TN (soweit dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen) dem CVJM den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
1.2 Der Reisevertrag kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des CVJM an den TN zustande.
1.3 Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigt.TN aus dem Raum Stuttgart werden bevorzugt.
2.1 Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Freizeitpreises, max. jedoch 260,– € pro Person, zu bezahlen.
Die Anzahlung wird auf den Freizeitpreis angerechnet.
2.2 Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart wurde, nach Aushändigung des Sicherungsscheins, spätestens drei Wochen vor Freizeitbeginn fällig,wenn feststeht, dass die Freizeit durchgeführt wird.
2.3 Soweit der CVJM zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des TN auf Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung des CVJM.
3.1 Die Leistungsverpflichtung des CVJM ergibt sich ausschließlich aus der Freizeitausschreibung und allen darin enthaltenen Hinweisen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Anmeldebestätigung.
3.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gesamten Freizeit nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der CVJM verpflichtet sich, den TN über Leistungsänderungen und -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich ist.
3.3 Der CVJM ist berechtigt,den Freizeitpreis im gesetzlich zulässigen Rahmen nach Maßgabe der folgenden Regelung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Freizeitbeginn ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Für ein Erhöhungsverlangen gilt, dass sich der Freizeitpreis um den Betrag erhöht, wie sich die Beförderungskosten, Hafen oder Flughafengebühren, sowie Änderungen der Wechselkurse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht haben.
Der CVJM hat den TN unverzüglich, spätestens 20 Tage vor Reiseantritt über eine Preiserhöhung zu unterrichten. Eine Erhöhung nach diesem Zeitpunkt ist unzulässig.
3.4 Falls Preiserhöhungen 5 % übersteigen, ist der TN berechtigt, ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Freizeit zu verlangen,wenn der CVJM in der Lage ist, eine solche Freizeit ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des CVJM über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
3.5 Tritt der TN aufgrund einer Leistungs- oder Preisänderung vom Reisevertrag zurück, werden die vom Teilnehmer an den CVJM geleisteten Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.
4.1 Nimmt der TN einzelne Freizeitleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der CVJM bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den CVJM erstattet worden sind.
4.2 Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Freizeitpreis nicht ermäßigt werden.
5.1 Der TN kann bis zum Freizeitbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem CVJM, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim CVJM.
5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem CVJM unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung zu:
Flug- und Schiffsreisen
Bus- und Bahnreisen und privat organisierte Anreisen
5.3 Dem TN ist es gestattet, dem CVJM nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.4 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Freizeit ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der TN zur vollen Bezahlung des Freizeitpreises verpflichtet bleibt.
5.5 Der CVJM kann im Falle des Rücktritts eine von den vorstehenden Pauschalen abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.
5.6 Reiserücktrittskostenversicherung: Bitte beachten Sie, dass in unseren Teilnehmerpreisen keine Reiserücktrittskostenversicherung eingeschlossen ist. Da wir im Falle Ihres Rücktritts, zu dem Sie vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5.2 unserer Teilnahmebedingungen erheben, empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Diese Reiserücktrittskostenversicherung können Sie preiswert auch mit einer Reisegepäckversicherung kombinieren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für alle Fragen betreffend der Reiserücktrittskostenversicherung die von Ihnen beauftragte Versicherungsgesellschaft die Ansprechpartnerin ist.
Für Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren und für Familien mit geringerem Einkommen kann ein Zuschuss aus Landesjugendplanmitteln beantragt werden. Formulare sind im CVJM erhältlich.Zusätzlich erhalten Stuttgarter Teilnehmer, die eine Bonus-Card besitzen, einen weiteren Zuschuss. Besitzer der Stuttgarter FamilienCard können mit dieser im CVJM für ihre Freizeit Zahlungen leisten (Mindestbetrag 20,– € pro Person).
7.1 Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom CVJM in Form der Informationsbriefe vor Freizeitantritt zugehen, verpflichtet.
7.2 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (Par. 651 d Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom CVJM eingesetzten Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
7.3 Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht,wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
7.4 Wird die Freizeit infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der CVJM innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der TN im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag zweckmäßigerweise schriftlich kündigen. Dies gilt auch, wenn dem TN die Freizeit infolge eines Mangels aus wichtigem, dem CVJM erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist.Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht,wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom CVJM verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.
7.5 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Freizeiten hat der TN innerhalb eines Monates nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Freizeit gegenüber dem CVJM geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche geltend machen,wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
8.1 Der CVJM kann den Reisevertrag kündigen,wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des CVJM bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bei Minderjährigen ist der CVJM berechtigt, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der CVJM den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Die vom CVJM eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des CVJM in diesen Fällen wahrzunehmen.
8.2 Kann eine Freizeit aus zwingenden Gründen nicht durchgeführt werden (z.B. polit. Unruhen, Naturkatastrophen, Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl), so kann der CVJM bis zu 4 Wochen vor Freizeitbeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
Der TN erhält dann alle bis dahin eingezahlten Freizeitbeträge umgehend zurück.
8.3 Der CVJM kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Der CVJM ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt des CVJM später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
9.1 Der CVJM informiert den TN in der Reiseausschreibung über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind.Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind.
9.2 Der CVJM informiert den TN über wichtige Änderungen der in der Freizeitausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschrift vor Antritt der Reise.
9.3 Der CVJM haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,wenn der TN den CVJM mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der CVJM die Verzögerung zu vertreten hat.
9.4 Der TN ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlungen von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen,wenn sie durch schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des CVJM bedingt sind.
10.1 Die vertragliche Haftung des CVJM für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Freizeitpreis beschränkt, soweit
10.2 Der CVJM hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit sichergestellt, dass dem TN erstattet werden:
Der TN hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung.
10.3 Kommt dem CVJM die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.
11.1 Vertragliche Ansprüche des TN verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Hat der TN solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der CVJM die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
11.2 Im Preis enthalten sind: Leitung, Unterkunft, Verpflegung, Fahrt, Haftpflichtversicherung und bei Auslandsreisen eine Reisekranken- und Reiseunfallversicherung,wenn nicht anders vermerkt. Für nicht in Anspruch genommene Leistungen kann keine Rückvergütung gewährt werden.
11.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.
12.1 Mit der Unterschrift auf der Anmeldung werden die vorstehenden Bedingungen anerkannt. Mündliche Nebenabsprachen sind ohne schriftliche Bestätigung des CVJM unwirksam.
13.1 Der TN kann den CVJM nur an dessen Sitz verklagen.
13.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem CVJM und TN, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Adresse, Bankverbindung des CVJMChristlicher Verein Junger Menschen Stuttgart e.V. | Bankverbindung der CBKVChristliche Bäcker- und Konditorenvereinigung Stuttgart |